Satzung

I. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung

§ 1
Der Verein führt den Namen:
„Förderkreis Berufliche Bildung im Landkreis Neu-Ulm e.V.“
Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Nach Eintragung führt er den Zusatz e. V.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere Förderung der Berufsbildung durch Unterstützung der Staatlichen Berufsschulen und Berufsfachsschulen im Landkreis Neu-Ulm in ihren Bildungs- und Erziehungsaufgaben durch

  • Gewährung von Zuschüssen
  • Förderung schulischer Projekte
  • Verbesserung der schulischen Ausstattung über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus
  • Durchführung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen
  • Maßnahmen zur Darstellung schulischer Aktivitäten
    Darüber hinaus pflegt er die Verbundenheit mit ehemaligen Schülern und Lehrern, der Wirtschaft, der Politik und der Öffentlichkeit.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 3
Alle Leistungen des Vereines erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft und Einkünfte

§ 5
(1)
Mitglieder des Vereins können werden:

  • Einzelpersonen (z. B. Schüler, ehemalige Schüler, Schülereltern, frühere und noch amtierende Lehrer)
  • Personenvereinigungen und juristische Personen (z.B. Vereine, Verbände, Unternehmen und Firmen)

(2)
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand begründet.

(3)
Will der Vorstand die Aufnahme ablehnen, so hat er das Aufnahmegesuch der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Eine getroffene Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

(4)
Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr)
  • durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund – insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins oder bei grobem Satzungsverstoß. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf das Rechtsmittel des Einspruchs mitzuteilen. Der eingeschriebene Brief gilt drei Tage nach seiner Aufgabe bei der Post bei dem Mitglied als zugegangen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch bei der Mitgliederversammlung zu. Das Einspruchsschreiben muss innerhalb eines Monats nach Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorsitzenden eingegangen sein. Durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Einspruch kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Mit Verstreichen der Einspruchsfrist bzw. mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied wird vom Vorstand über den Beschluss der Mitgliederversammlung benachrichtigt.
  • durch Ableben des Mitgliedes.

§ 6
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres zu entrichten.
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Es können auch freiwillige Zuwendungen und Spenden geleistet werden.

III. Organe des Vereins

§ 7
Die Angelegenheiten des Vereins werden erledigt durch:
a) Den Vorstand
b) Den Ausschuss
c) Die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter sowie bis zu drei Beisitzern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis soll jedoch der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten.
Vereinsintern werden die Aufgaben folgendermaßen festgelegt:
Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung. Der 2. Vorsitzende ist sein Stellvertreter.
Der Schatzmeister führt die Kasse im Benehmen mit dem Vorstand. Der Schriftführer besorgt die Niederschriften der Sitzungen und unterzeichnet diese zusammen mit dem 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand verteilt die vom Ausschuss zur Verfügung gestellten Mittel im Benehmen mit dem Schulleiter.

§ 10
Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und mindestens 5 Beisitzern. Im Ausschuss sollen möglichst vertreten sein: Industrie, Handwerk, ehemalige Schüler und Mitglieder des Lehrkörpers

§ 11
Der Ausschuss tritt unverzüglich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 12
Der Ausschuss steht der Schule mit Rat und Tat zur Seite. Er beschließt über
a) die Verwaltung des Vermögens,
b) die Art und Höhe der dem Vorstand zur Verfügung zu stellenden Mittel,
c) die Maßnahmen, die der Verein zur Erfüllung seines Zweckes treffen will.

§ 13
Der Schulleiter und sein Stellvertreter werden zu jeder Sitzung des Vorstandes und Ausschusses eingeladen.

§ 14
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden alljährlich zu Beginn des Geschäftsjahres schriftlich einberufen. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

§ 15
Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet die Organe des Vereins. Sie wählt Vorstand, Ausschuss und 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf drei Jahre.
Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Ausschuss aus seinen Mitgliedern einen Ersatzmann/-Frau für den Rest der Amtszeit.

§ 16
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann in derselben Form jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn 20 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragt.

§ 17
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden und bei Wahlen das Los.

IV. Satzungsänderungen und Auflösung

§ 18
Zur Änderung der Satzung, des Zweckes und der Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je allein vertretungsberechtigt.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Neu-Ulm, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung für die Staatlichen Berufsschulen und Berufsfachschulen im Landkreis Neu-Ulm zu verwenden hat.

Neu-Ulm, 03. Mai 2005

Satzung in der Fassung der 2. Änderung vom 12.03.2014.